Rasenmäher und Co.: Wann darf mein Nachbar Lärm machen – und wann nicht?
01. März 2021

Rasenmäher und Co.: Wann darf mein Nachbar Lärm machen – und wann nicht?

Sonntags rasenmähen? Lieber nicht: Strafen reichen vom Tadel durch Bürgermeister bis zur Geldbuße.

Grün vor Neid werden, wenn der Nachbar seinen lautlosen Rasenmähroboter beschäftigt? Zumindest für jene kein Thema, die ihre Ruhe schätzen. Ja, Sommerzeit ist Zeit zum Garteln – leider auch inklusive Lärm durch Rasenmäher, Motor- und Kreissäge.

Während zu den üblichen Ruhezeiten (insbesondere in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen) ein strengerer Maßstab angelegt wird, darf aber auch tagsüber kein störender Lärm in ungebührlicher Weise erregt werden.

Es bedarf allerdings immer einer individuellen Prüfung, ob die angezeigte Lärmerregung störend und ungebührlich ist. In der Regel wird diese Prüfung von der Polizei vor Ort durchgeführt.

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer "absoluten Nachtruhe" zwischen 22 und 6 Uhr. Auch in diesem Zeitraum muss im Einzelfall geprüft werden, ob ungebührliche Lärmerregung vorliegt.

Trotz allem empfehlen wir als ersten Schritt immer das direkte Gespräch mit dem Nachbarn oder der Nachbarin zu suchen. Viele Lärmstörungen lassen sich so schnell und einfach lösen. Sollte die Aussprache allerdings keine Wirkung zeigen, kann bei den Behörden (Polizei, Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat oder Gemeindeamt) Anzeige erstattet werden. Eine Lärmstörung kann eine strafbare Verwaltungsübertretung sein.

Neben der Möglichkeit einer Anzeige besteht auch die Möglichkeit, Lärm durch Nachbarn zivilrechtlich untersagen zu lassen, und zwar wenn

  • das ortsübliche Maß überschritten wird und
  • die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird.

Um zu bestimmen, was das ortsübliche Maß ist und wie weit die ortsübliche Benutzung geht, sind regionale Gegebenheiten ausschlaggebend. Die Umstände jedes Einzelfalls sind zu berücksichtigen.

Maßnahmen bei Störungen

Nur wenn eine gerichtliche Entscheidung zu spät käme, besteht das Recht, sich selbst in angemessener Weise gegen Störungen zu helfen. Dies jedoch nur innerhalb sehr enger Grenzen, andernfalls könnte sich daraus Strafbarkeit ergeben.

Der Weg zum Gericht führt meist nicht zu friedlicher Streitbeilegung. Der ordentliche Rechtsweg ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn mindestens ein Versuch unternommen wurde, den Streit außergerichtlich zu schlichten.

Um gegen unzulässige Störungen vorzugehen, kann nach einem außergerichtlichen Versuch, den Streit zu schlichten, grundsätzlich eine Unterlassungsklage eingebracht werden. Die Unterlassungsklage ist jedoch nicht möglich, wenn die Störungen von einem Betrieb ausgehen.

Wenn der Besitz gestört wird, z.B. durch Baumstämme, die die Zufahrt behindern, ist unter gewissen Voraussetzungen eine Besitzstörungsklage möglich.

Rasenmähen und Ruhezeiten

Aktuelle Informationen zu Rasenmähen und Ruhezeiten in allen Bundesländern, ortspolizeilichen Verordnungen, Gemeinden 

Wann das Rasenmähen oder andere mit großer Lautstärke verbundene Tätigkeiten erlaubt sind, kann als Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei von den Gemeinden geregelt werden. Diese können, müssen aber nicht, diesbezüglich ortspolizeiliche Verordnungen erlassen und die Nichtbefolgung der Vorschriften als Verwaltungsübertretung erklären.

Dementsprechend sind die Rasenmähzeiten und die Ruhezeiten in vielen Gemeinden durch Verordnung geregelt. In manchen Gemeinden wiederum bestehen keine rechtlichen Regelungen, sondern bloße Empfehlungen an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung haben.

Achtung

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes- Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Grundstückseigentümern / Grundstückeigentümerinnen ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren.

Gemeinden

Gemeinde Art der Tätigkeit Zeiten
VILLACH Benutzung von motorbetriebenen Rasenmähern
Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler,
Motor-, Ketten- und Kreissägen
VERBOTEN:
werktags (Mo- Sa) von 12:00 Uhr – 15:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 08:00 Uhr
Sonn- und Feiertags ganztägig
WEIßENSTEIN Benutzung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)
in dorf-, Wohn- und Kurgebieten sowie in der Nähe von bewohnten Objekten
VERBOTEN:
werktags (Mo- Sa) von 12:00 Uhr – 14:00 Uhr und von 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr
Sonn- und Feiertags ganztägig
WOLFSBERG Rasenmähen VERBOTEN:
werktags (Mo- Sa) von 12:00 Uhr – 14:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr
Sonn- und Feiertags ganztägig
SPITTAL AN DER DRAU Rasenmähen VERBOTEN:
werktags (Mo- Sa) von 12:00 Uhr – 15:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 08:00 Uhr
Sonn- und Feiertags ganztägig
FINKENSTEIN AM FAAKER SEE Benützung und Betrieb von Rasenmähern
und sonstigen Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren
wie z.B. Rasenmäherroboter, Motorsensen, Heckenscheren, Laubsauger,
Holzzerkleinerungsgeräten, Häcksler u.ä.
im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden
VERBOTEN:
werktags (Mo- Sa) von 13:00 Uhr – 15:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr
Sonn- und Feiertags ganztägig
01. März 2021

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